Satzung

Der Fördergemeinschaft Luftkurort Bruchhausen-Vilsen;
im folgenden Verein genannt.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Luftkurort Bruchhausen-Vilsen“ und hat seinen Sitz in Bruchhausen-Vilsen. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, ist konfessionell und politisch neutral. Er stellt sich die Aufgabe, den Ort in seiner Gesamtheit zu fördern und zu beleben und für die Gemeinde Bruchhausen-Vilsen als Mittelpunkt der weiteren Umgebung gemeinschaftlich und neutral zu werben. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:

Einzelpersonen aller Berufe, Bruchhausen-Vilser Unternehmen, Firmen, Verbände, Organisationen und Vereine, die an der Zielsetzung der Fördergemeinschaft interessiert sind.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist die nächste Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Gemeinschaft nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die Beiträge zu zahlen. Ebenso verpflichten sich die Mitglieder evtl. personalmäßige Änderungen, die sich auf die Beitragszahlung auswirken, zum Jahresanfang ohne besondere Aufforderung bekanntzugeben.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres durch die schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Diese Erklärung muß spätestens bis zum 1. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen, wichtige Belange des Vereins, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt, kann nach Anhörung durch Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind: Mitgliederversammlung, Vorstand, Arbeitsausschüsse.

§ 7 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und finden als Jahreshauptversammlung einmal am Anfang des Jahres und als Mitgliederversammlung je nach Bedarf statt. Zu den Versammlungen wird mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist das älteste anwesende Mitglied Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen spätestens 4 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden. Dringlichkeitsanträge sind mit Mehrheit statthaft.
Über alle Versammlungen sind vom Schriftführer Protokolle anzufertigen und in Verbindung mit dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretend), dem Schriftführer, dem Kassenwart
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung , in der die Arbeitsbereiche, Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder klar abgegrenzt werden, soweit sie nicht in der Satzung verankert sind.
Arbeitsausschüsse können bei Bedarf vom Vorstand eingesetzt werden und erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

§ 9 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch den Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (Die gesetzlichen Vertreter sind der Vertretung des Vereins nach außen unbeschränkt).

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt er bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger. Der Vorstand tritt im Bedarfsfall zusammen. Er ist rechtzeitig vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich vom Vorsitzenden einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

§ 11 Rechnungslegung
Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 12 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kassenführung müssen in der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer gewählt werden. Sie sind verpflichtet, zum Jahresschluß eine angemeldete Prüfung vorzunehmen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Prüfer werden für 1 Jahr gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur für einen Prüfer möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Anwesenden für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den V.V.V. mit der Bestimmung es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Bruchhausen-Vilsen, den 18. März 1980

Fördergemeinschaft

Die Fördergemeinschaft Luftkurort Bruchhausen-Vilsen e. V. ist seit über 30 Jahren die unabhängige und engagierte Interessenvertretung für ihre Mitgliedsbetriebe vor Ort.

Aufnahmeformular